Muss meine Website barrierefrei sein?
Was das Gesetz sagt
- Zweck des Gesetzes ist, im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten (§ 1 Absatz 1).
- Es gilt für Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Absatz 3 Nummer 5).
- Das sind digitale Dienste, die über Webseiten angeboten werden und „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden (§ 2 Nummer 26).
- Verbraucher ist eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 2 Nummer 16).
- Barrierefrei heißt: für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ (§ 3 Absatz 1).
- Kleinstunternehmen haben weniger als zehn Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (§ 2 Nummer 17). Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gilt die Pflicht nicht (§ 3 Absatz 3).
Was die Bundesfachstelle dazu schreibt
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit informiert zum Gesetz. In ihren häufigen Fragen (Stand Juli 2025) steht:
- Auf eine „reine Präsentationswebseite“, die ausschließlich informiert oder auf der Produkte oder Dienstleistungen nur beworben werden, sollte das Gesetz nicht zutreffen, unter anderem, weil dort das Merkmal der „individuellen Anfrage“ eines Verbrauchers fehlen dürfte.
- Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums nennen neben dem Online-Verkauf von Produkten „exemplarisch auch die Online-Buchung von Terminen“.
Die Leitlinien selbst haben wir nicht gelesen, nur diese Wiedergabe. Die häufigen Fragen können überholt sein.
Was das für Sie heißt (unsere Lesart)
- Eine Seite, die nur vorstellt, was Sie anbieten, lesen wir nicht darunter, und die Bundesfachstelle schreibt, es sollte nicht zutreffen. Eine Seite, die sich nur an andere Unternehmen richtet, auch nicht.
- Ein Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme, der Dienstleistungen anbietet, ist ausgenommen.
- Bei einem Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten, das Verbrauchern über die Seite Verträge anbietet, kann das Gesetz gelten. Das sollte eine Rechtsberatung klären.
- Eine Online-Buchung von Terminen über Ihre Seite ist nach der Bundesfachstelle ein Beispiel für einen Dienst im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen ist trotzdem ausgenommen. Ob eine bloße Terminanfrage über ein Formular einer Buchung gleichsteht, haben wir nicht beantwortet gefunden; der Gesetzestext lässt es offen.
- Die Ausnahme nennt nur Dienstleistungen. Wie sie bei einem Onlineshop zu lesen ist, haben wir nicht geprüft.
Was wir nicht gelesen haben
Die Verordnung mit den genauen Anforderungen, die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums selbst (wir kennen sie nur aus den häufigen Fragen der Bundesfachstelle), die Leitlinien für Kleinstunternehmen, die Übergangsvorschriften, die Bußgeldvorschriften und Urteile.
Was wir dabei tun
Wir messen jede Seite nach dem Bau mit Lighthouse, einem Werkzeug von Google. Der Wert für Barrierefreiheit deckt ab, was sich automatisch prüfen lässt, nicht mehr. Wir versprechen nicht, dass eine Seite gesetzeskonform oder rechtssicher ist.
Quellen
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 1, § 2 und § 3 (gesetze-im-internet.de/bfsg), gelesen am 05.10. und 06.10.2026, je zweimal. Bundesfachstelle Barrierefreiheit, „FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de, Stand Juli 2025), gelesen am 06.10.2026, zweimal in zwei Browsern.
Stand: 06.10.2026.